1954

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts.

Nach umfassenden rechtlichen Untersuchungen zur Entstehung der Stiftung hat der Braunschweigische Minister des Innern bereits 15 Jahre zuvor festgestellt, dass es sich bei der Stiftung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt.

Es erweist sich als notwendig, der Stiftung durch den Erlass einer Satzung eine zunächst abschließende, den veränderten Zeitverhältnissen angepasste und erweiterte rechtliche Ordnung zu geben. Die Anerkennung als Stiftung öffentlichen Rechts sorgt für eine korrekte Einordnung der Stiftung Großes Waisenhaus und gilt als zukunftsweisende Änderung.